Von nun an gehen auf Schritt und Tritt zwei winzig kleine Füßchen mit!

Die Geburt eines Kindes im Steuerrecht ... ist ein Thema mit dem man sich befassen sollte !

~ zahlreiche Vergünstigungen möglich ~

~ zumeist Anträge nötig ~

Ich hoffe die aufgeführten Erörterungen können einen ersten Überblick gewähren und den entsprechenden Handlungsbedarf aufzeigen. Die konkrete Umsetzung sollte in einem ausführlichen Beratungsgespräch erörtert werden.

~ Vorsicht:

Aufgrund des Elterngeldes MUSS man grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben! ~


Dipl.-Kff. (FH) N. Baumann, Steuerberaterin

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Die Geburt eines Kindes verändert nicht nur Ihre persönliche (familiäre) Situation, sondern auch die steuerlichen Rahmenbedingungen in besonderem Maße. Das Steuerrecht sieht für Neugeborene bzw. deren Eltern zahlreiche Vergünstigungen vor, die Sie finanziell zum Teil ganz erheblich entlasten. So können Sie neben dem Kindergeld/Kinderfreibetrag gegebenenfalls von einer Ermäßigung bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag profitieren. Außerdem bieten sich im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung viele Möglichkeiten, kindbedingte Aufwendungen (z. B. Kosten für Entbindung, Medikamente oder auch die Betreuung) steuermindernd geltend zu machen.

Alleinerziehende profitieren womöglich zusätzlich von einem Entlastungsbetrag.


Besondere Steuersparmöglichkeiten bieten sich Ihnen auch im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht. Sofern Sie über Kapitalvermögen oder über Grundbesitz verfügen, können frühzeitige Vermögensübertragungen auf Kinder (vorweggenommene Erbfolge) zu stattlichen Steuerersparnissen führen. Auch aus einkommensteuerrechtlicher Sicht kann sich eine Verlagerung von z. B. Kapitalvermögen auf (neugeborene) Kinder anbieten.

Finanzielle Vorteile lassen sich in vielen Fällen aber nur dann erreichen, wenn Sie selbst aktiv werden. Regelmäßig ist es nämlich von Nöten, dass Belege gesammelt und Anträge gestellt werden.

Einkommensteuer
Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie für Ihr Kind monatlich Kindergeld. Eventuell profitieren Sie von einer zusätzlichen Steuerermäßigung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung, da es hier zu einer so genannten Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag und Kindergeld kommt. Alleinerziehende bzw. alleinstehende Steuerbürger können zusätzlich einen Entlastungsbetrag steuermindernd geltend machen. Hier besteht Beratungsbedarf, sofern auch andere Personen (z. B. volljährige Kinder) im Haushalt leben.
Im Zusammenhang mit der Geburt entstehen regelmäßig Aufwendungen für ärztliche Betreuung, Krankenhaus und Medikamente. Diese sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Zu einer tatsächlichen Steuerminderung führen sie jedoch nur dann, wenn sie die so genannte zumutbare Belastung (ein Betrag, der anteilig anhand Ihrer Einkünfte berechnet wird) übersteigen. Durch die Geburt eines Kindes vermindert sich diese Grenze deutlich. Belege über die selbst getragenen Krankheitskosten sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.
Die genannten Steuervorteile gelten auch für Pflegekinder und Adoptivkinder. Kosten für eine Adoption (z. B. Auslagen, Gebühren, Rechtsberatung) sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind nach der Neuregelung ebenfalls grundsätzlich begünstigt. 

Kommt das Kind mit einer Krankheit bzw. Behinderung zur Welt, werden zwangsläufig größere Krankheitskosten entstehen, die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bis zu einem Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Ein dem Kind eventuell zustehender Behinderten-Pauschbetrag kann auf die Eltern übertragen werden und mindert so deren steuerliche Belastung. Bitte sprechen Sie mich auch an, wenn Sie schon Steuerbescheide vorliegen haben, die Behinderung aber erst später festgestellt wurde - dies kann zu einer Änderungsmöglichkeit führen, so dass auch rückwirkend noch Steuern erstattet werden können.
In besonders gelagerten Fällen sind sogar die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Hier ist zu beachten, wer die Kosten getragen hat und welche Diagnosen vorlagen. Auch bei Mehrlingsgeburten ist es unter Umständen möglich, entstehende Mehraufwendungen steuerlich geltend zu machen.

Exkurs: Wird beispielsweise Kapitalvermögen übertragen, können sich daraus auch erhebliche Einkommensteuerersparnisse ergeben. Denn auch einem neugeborenen Kind stehen bereits verschiedene Grund- bzw. Steuerfreibeträge zu. Die Übertragung von Kapitalvermögen führt regelmäßig zu einer Einkünfteverlagerung auf die Kinder.

Dadurch können z. B. Zinserträge steuerfrei gestellt werden.

Die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen (Kinder-)Freibeträge gelten auch für Adoptivkinder. Ob Übertragungen auf ein Pflegekind begünstigt sind, muss der Bundesfinanzhof noch abschließend entscheiden. Wer sicher gehen möchte, dass sein Pflegekind bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer besonders begünstigt wird, sollte über eine Adoption nachdenken.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Wegen des Kindergelds hat der Kinderfreibetrag keine direkte Auswirkung auf die Höhe der Lohnsteuer. Allerdings mindert er bereits im Laufe des Jahres die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Allein deshalb sollten Kinder auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.


Elterngeld
Für Kinder, die ab 2007 geboren werden, gibt es statt Erziehungsgeld das neue Elterngeld. Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung seine Berufstätigkeit zunächst aufgibt, zumindest aber teilweise einschränkt. Das Elterngeld wird in der Regel für 12 Monate gezahlt, verlängert sich aber um zwei weitere Monate, wenn danach der andere Elternteil die Betreuung des Kinds übernimmt.
Weil sich die Höhe des Elterngeld nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt bemisst, sollten (künftige) Eltern rechtzeitig den Nettolohn des erziehenden Partners erhöhen. Zudem wirkt sich ein erhöhtes Nettoeinkommen positiv auf das Mutterschaftsgeld aus.
Dies lässt sich am einfachsten durch einen frühzeitigen Wechsel in die Steuerklasse III erreichen. VORSICHT hier für alle Neu-Schwangeren ab Sommer 2012 ! Der Steuerklassenwechsel wirkt sich nur noch aus, wenn die günstigere Steuerklasse mindestens sieben Monate vorlag ! Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte hat seit der Gesetzesänderung im Juli 2012 keine Auswirkung mehr auf die Berechnung des Elterngeldes ! Auch für Sozialversicherungsabgaben werden nicht mehr die tatsächlichen Zahlungen, sondern Pauschalen berücksichtigt !


Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie
Möglicherweise werden die Höchstgrenzen für die Förderung durch vermögenswirksame Leistungen unterschritten. Durch den Bezug von steuerfreiem Elterngeld und die (fiktive) Anrechnung des Kinder- und Betreuungsfreibetrages kann es zu einer Förderung durch Arbeitnehmersparzulage und/oder Wohnungsbauprämie kommen.
Da die Voraussetzungen für eine Förderung durch Arbeitnehmer-Sparzulage nur erfüllt sind, wenn die vermögenswirksamen Leistungen durch den Arbeitgeber eingezahlt wurden, sollte vor Ablauf des Kalenderjahres (Geburtsjahr und evtl. Folgejahr) der Sachverhalt geprüft werden. Möglicherweise kann eine zusätzliche Sparleistung, gezahlt durch das Dezembergehalt (z.B. durch das Weihnachtsgeld) zu einer höheren Förderung führen.

Lohnsteuer
Übernimmt der Arbeitgeber, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, die Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, können diese Leistungen lohnsteuerfrei ausgezahlt werden.

Lohnsteuerermäßigungsantrag
Die als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben anzusetzenden Kinderbetreuungskosten sowie andere steuerlich relevante Kosten können bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer kann durch Antrag die voraussichtlichen Kosten als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Soweit die gesetzlichen Pauschalen überschritten werden, kann somit bereits die monatliche Steuerbelastung gemindert werden.

Riester-Förderung
Im Rahmen der so genannten Riester-Förderung erhalten Eltern eine gesonderte Kinderzulage. Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das dem Zulagenberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird.

Eigenheimzulage
Auch wenn die Eigenheimzulage zu Beginn des Jahres 2006 abgeschafft worden ist, läuft die Förderung für "Altfälle" weiter. Die Geburt eines Kindes führt in solchen "Altfällen" dazu, dass die zulagenberechtigten Eltern ab dem Geburtsjahr eine zusätzliche Kinderzulage erhalten. Diese beträgt 800 EUR pro Jahr und wird mit der Eigenheimzulage regelmäßig im März ausgezahlt.

Erbschaft-/Schenkungsteuer
Vermögensverlagerungen innerhalb der Familie kommen im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht eine besondere Bedeutung zu. Frühzeitige Schenkungen an Kinder gelten allgemein als vorteilhaft, weil die Steuerfreibeträge alle 10 Jahre aufs Neue genutzt werden können. Der aktuelle Freibetrag für Schenkungen an Kinder beträgt 400.000 EUR pro Kind. Vermögensübertragungen auf neugeborene Kinder sind zulässig. Gegebenenfalls ist für diesen Vorgang aber ein Ergänzungspfleger zu bestellen.